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In der Übersicht

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer

Hier finden Sie das aktuelle Merkblatt zur

Wichtiges Finanzierungsmittel

Hier finden Sie die aktuelle Übersicht über die städtischen Steuern und Gebühren. Die aktuellen Gebühren zu den städtischen Einrichtungen (z.B. Kindergarten oder Jugendmusikschule).

Hundesteuer

Steuersätze ab 01.01.2021

  • 1. Hund: 96,00 EUR pro Jahr
  • 2. Hund: 192,00 EUR pro Jahr
  • jeder weiterer Hund: 192,00 EUR pro Jahr
  • Zwingersteuer: 96,00 EUR pro Jahr
  • Kampfhund/gefährlicher Hund: 480,00 EUR pro Jahr
  • 2. Kampfhund/gefährlicher Hund: 960,00 EUR pro Jahr
  • jeder weiterer Kampfhund/gefährlicher Hund: 960,00 EUR pro Jahr
  • Zwingersteuer: 480,00 EUR pro Jahr

Nähere Informationen:

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, das Halten von Hunden zu besteuern. Die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Lenkungszweck ist es, die Zahl der Hunde in der Gemeinde auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Besteuert wird das Halten von mehr als 3 Monate alten Hunden. Steuerschuldner ist der Hundehalter. Die An- und Abmeldung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Diese ist beim Steueramt oder mit den unten aufgeführten Formularen vorzunehmen. Mit der Anmeldung werden die Hundesteuermarken ausgegeben. Bei der Abmeldung ist das Formular mit den Hundesteuermarken zurückzugeben.

In Krautheim beträgt der Steuersatz jährlich 96 Euro für den Ersthund. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Der Steuersatz für Kampfhunde/gefährliche Hunde beträgt 480 Euro für den Ersthund. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der geltende Steuersatz für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund auf das Doppelte.

Steuerbefreiung wird auf Antrag für das Halten von Hunden gewährt, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, AG und H) dienen. Außerdem wird auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Grundsteuer

Aktuell:

Nähere Erläuterungen: Im Rahmen der Finanzhoheit der Gemeinden dient die Grundsteuer zur Einnahmenbeschaffung und somit zur Verbesserung der Finanzausstattung. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, d. h. Steuergegenstände werden nach ihrem Wert oder Ertrag erfasst. Wirtschaftliche oder persönliche Verhältnisse des Eigentümers spielen bei der Grundsteuer keine Rolle. Steuergegenstand ist jeder Grundbesitz, egal ob er unbebaut, bebaut, land- und forstwirtschaftlich genutzt wird oder zu Wohnzwecken dient.

Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Er wird aus der Bewertungstabelle des Finanzamtes entnommen. Der Hebesatz, welchen der Gemeinderat jedes Jahr in der Haushaltssatzung festsetzt, wird mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Das Ergebnis stellt die vom Steuerschuldner zu entrichtende Steuerschuld dar. Bei der Grundsteuer wird unterschieden in die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für Grundvermögen.

Von der Besteuerung mit der Grundsteuer gibt es aufgrund der Stellung als Realsteuer nur wenig Ausnahmen. So ist z. B. lediglich Grundbesitz steuerfrei, der für öffentliche Zwecke (Kindergärten, Schulen, öffentliche Dienstgebäude, Kirchen etc.) benutzt wird oder unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.

  • Hebesatz Grundsteuer A (Landwirtschaft): 460 v. H.
  • Hebesatz Grundsteuer B (allg. Grundvermögen): 400 v. H.

Aktuelle Wasser- und Abwasserpreise

Die Wasser- und Abwassergebühren bei der Stadt Krautheim betragen vom 01.01.2024 - 31.12.2024:

  • Wassergebühr: 4,39 € / m³ zuzüglich 7 % MwSt. (0,31 €)
  • Abwassergebühr: 3,23 € / m³ (brutto)
  • Niederschlagswasser: 0,63 € / m² (überbaute und befestigte Fläche)

Gewerbesteuer

Aktuell: Hebesatz Gewerbesteuer400 v. H.

Nähere Erläuterungen:

Die Gewerbesteuer ist ebenfalls wie die Grundsteuer eine Realsteuer, da für die Besteuerung persönliche Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind. Sie ist für die Stadt Krautheim die wichtigste Einnahmequelle noch vor den Landeszuweisungen. Auch bei der Gewerbesteuer kommt eine Steuerbefreiung nur für verschiedene Betriebe der öffentlichen Hand und für Unternehmen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätige Zwecke verfolgen, in Betracht.

Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte und Ärzte sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.

Der vom Finanzamt mitgeteilte und sich aus dem Gewerbeertrag errechnete einheitliche Steuermessbetrag ist die Basis für den Erlass eines Gewerbesteuerbescheides. Das Gewerbekapital als teilweise Grundlage für den einheitlichen Steuermessbetrag ist zum 01.01.1998 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Gewerbeertrag alleinige Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gewerbesteuerschuld ergibt sich durch Multiplikation des einheitlichen Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz.

Auf die endgültig festzusetzende Gewerbesteuer werden Vorauszahlungen erhoben. Der Steuerpflichtige hat diese am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Sinn der Gewerbesteuervorauszahlungen ist, dass Nachzahlungszinsen auf Steuerforderungen überwiegend vermieden werden können und eine gleichmäßige Steuerbelastung für den Steuerpflichtigen erfolgt. Auch für die Gemeinde ist ein regelmäßiger Zahlungseingang in periodisch gleichbleiben.

Erschließungsbeiträge (Straße, Wasser, Abwasser)

Aktuell: Erschließungsbeitrag Straße: individuelle Berechnung je nach Anlage

Wasserversorgungsbeitrag: 2,50 EUR/m² Nutzungsfläche + 16% MwSt

Kanalbeitrag: 2,25 EUR/m² Nutzungsfläche

Klärbeitrag: 0,65 EUR/m² Nutzungsfläche

Die Nutzungsfläche berechnet sich aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor beträgt zur Zeit für ein Vollgeschoss 1,0; für zwei Vollgeschosse 1,25; für drei Vollgeschosse 1,5. Die Anzahl der Vollgeschosse regelt der jeweilige Bebauungsplan oder die Umgebungsbebauung.

Nähere Informationen:

Bei Beiträgen handelt es sich um einmalige öffentlich rechtliche Geldleistungen, welche zwangsweise (nicht vertraglich) erhoben werden. Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige Grundstückseigentümer, der eine Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung hat und für den sich dadurch dauerhafte Vorteile ergeben. Beiträge werden zur teilweisen Deckung des Herstellungsaufwandes auferlegt. Es erfolgt eine konkrete Gegenleistung der Gemeinde.

  • Der Erschließungsbeitrag
  • nach dem Baugesetzbuch

Die Ermächtigung für die Erhebung des Erschließungsbeitrages befindet sich im Baugesetzbuch. Durch die örtliche Erschließungsbeitragssatzung werden die Einzelheiten festgesetzt.

Der Erschließungsbeitrag wird grundsätzlich für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, die dem Anbau dienen, erhoben. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen der Aufwand für weitere Erschließungsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege, Sammelstrassen, Parkflächen, Grünanlagen) erschließungsbeitragsfähig.

Der Beitragssatz ist nicht wie beim Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag durch die Globalberechnung in der Satzung fix festgelegt, sondern ergibt sich durch Teilung des erschließungsbeitragsfähigen Aufwandes (abzüglich eines gemeindlichen Anteils von 10 %) durch die Grundstücksflächen des abzurechnenden Gebietes. Die weiteren Einzelheiten sind durch die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde festgelegt.

Der Wasserversorgungsbeitrag

Die Ermächtigungsgrundlage für den Wasserversorgungsbeitrag befindet sich im Kommunalabgabengesetz (KAG). Durch die Wasserversorgungssatzung werden die Einzelheiten festgesetzt. Danach erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.

Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Außerdem unterliegen erschlossene Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinden zur Bebauung anstehen. Unabhängig von den genannten Voraussetzungen unterliegt ein Grundstück dann der Beitragspflicht, wenn es an die Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen wird.

Beitragsschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Der Abwasserbeitrag

Die Rechtsgrundlage für den Abwasserbeitrag befindet sich genauso wie beim Wasserversorgungsbeitrag im Kommunalabgabengesetz (KAG). Der Gegenstand der Beitragspflicht für die Erhebung des Abwasserbeitrages ist mit dem des Wasserversorgungsbeitrages identisch. Die Besonderheit beim Abwasserbeitrag ist die Erhebung in Teilbeträgen (Kanal und Klärwerk).

Beitragsschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

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